Rechtsprechung
ArbG Schwerin, 13.05.2015 - 55 Ca 2136/13 |
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 13.05.2015 - 55 Ca 2136/13
- ArbG Schwerin, 13.05.2015 - 55 Ca 2366/13
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
Honoraranspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts - …
Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Februar 2014 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2015 (beide 55 Ca 2136/13 und 55 Ca 2366/13) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht den Vergütungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist.Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr abweichend vom Text des Arbeitsvertrages jährlich 30 Urlaubstage zustehen, wobei sie sich auch insoweit auf eine einvernehmliche schriftliche Abänderung des Vertrages zwischen ihr und dem Vorarbeitgeber beruft (Arbeitsgericht Schwerin Aktenzeichen 55 Ca 2136/13).
Am selben Tage hat sich die Beschwerdeführerin auch zur Akte des Zahlungsrechtsstreits der Klägerin (55 Ca 2136/13) als Prozessbevollmächtigte gemeldet.
Im Rahmen des Verfahrens 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) haben sich die Parteien sodann mit Erledigung beider Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise geeinigt.
Im Verfahren 55 Ca 2136/13 (Zahlungsklage) hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantragt, ihre Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 919, 50 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt also auf 1.094,21 Euro.